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ALLGEMEINE
LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
1.
Die
nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für den
gesamten geschäftlichen Verkehr der MBI BETON GmbH mit Unternehmern (§ 14 BGB),
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen
Sondervermögen.
2.
Diese
Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen haben Vorrang vor allen Geschäfts-
und Einkaufsbedingungen des Kunden. Entgegenstehende oder von unseren
Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen sind für uns
nur verbindlich, soweit wir ihnen in jedem Einzelfall ausdrücklich schriftlich
zugestimmt haben. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender
Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden oder Besteller vorbehaltlos
ausführen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
3.
Die MBI
BETON GmbH ist jederzeit berechtigt, diese Auftragsbedingungen mit einer
angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der
Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der
Änderungsmeldung, spätestes jedoch bis zum Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in
Kraft treten sollen, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam.
§ 2 Angebote und Zustandekommen des Vertrages
1.
Unsere
Angebote sind freibleibend; Aufträge und sonstige Vereinbarungen kommen daher
erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zu Stande.
2.
Unsere Preislisten, Werbeprospekte und andere Verkaufsunterlagen sind stets
unverbindlich. Unverbindlich sind auch die von uns gegebenenfalls zur Verfügung
gestellten Konstruktionsvorschläge oder Pläne. Werden im Rahmen unserer
Angebotserteilung Muster, Proben, Abbildungen und Beschreibungen benutzt, so
dienen diese lediglich zur Illustration der vereinbarungsgemäß zu liefernden
Ware. Für produktionsbedingte Abweichungen übernimmt die MBI BETON GmbH keine
Gewähr. Nur wenn wir uns ausdrücklich dazu verpflichten, wird der
Vertragsgegenstand dem Muster entsprechend geliefert.
3.
Die Ware
wird, als Ware mittlerer Art und Güte entsprechend der im Vertrag genannten
Qualitätsbezeichnung, verkauft. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten
die für die gelieferten Erzeugnisse einschlägigen EU-Normen/DIN-Normen. Die MBI/OCT
Baustellen- und Verarbeitungshinweise sind Bestandteil der AGB.
§ 3 Beratung
1.
Technische
Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages; sie sind nur verbindlich,
soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den Kunden nicht von der
Verpflichtung einer Sach- und fachgemäßen Verarbeitung unserer Produkte sowie
Einhaltung aller Vorschriften.
2.
Von uns
gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und
Werkzeuge bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die
wir zur Verfügung gestellt haben, Dritten – auch auszugsweise – ohne unsere
Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.
§ 4 Preise – Zahlungsbedingungen
1. Preise
Sofern sich
aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die vereinbarten
Preise zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer ab Produktionswerk Kampen
(NL) oder Liaplan – Nord GmbH Briest bei Brandenburg. Eine Abholung im MBI Werk
Kampen NL ist mit geeignetem Fahrzeug (LKW mit Steinklemme) sowie eine Abholung
der Ware im Produktionswerk Liaplan – Nord in Briest (Brandenburg) nach
Absprache möglich. Bei Lieferung wird die tatsächliche Fracht, berechnet nach
der Abladestelle (PLZ) sowie evtl. Mindermengenfracht, Abladekosten, etc. laut
gültiger Preisliste, sowie Leistung berechnet. Alle MBI Produkte die keine
Lagerware sind, werden nach Menge kalkuliert und berechnet. Für diese MBI
Produkte, sowie alle Octavant Produkte besteht eine Abnahmeverpflichtung.
2. Preisänderungen
Wir behalten
uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des
Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von
Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir auf
Verlangen dem Kunden nachweisen.
3. Fälligkeit / Skonto
Unsere
Rechnungen sind am Sitz unseres Unternehmens sofort fällig nach Zugang der
Lieferung; erfolgt eine Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum, darf
der Besteller 2% Skonto vom Rechnungsbetrag abziehen. Weitergehende Kontoabzüge
bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
4. Eintritt des Verzuges
Sofern die
Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung, spätestens
jedoch 30 Tage nach Lieferung bezahlt werden, gerät der Besteller in
Zahlungsverzug und wir können Verzugszinsen sowie einen etwa weitergehenden
Verzugsschaden geltend machen.
5. Wechsel / Scheck
Die Annahme
von Wechseln behalten wir uns vor. Die Annahme von Schecks können wir ablehnen,
wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur
erfüllungshalber. Diskont, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu
Lasten des Kunden und sind sofort in bar zu zahlen. Eine Verpflichtung zu
rechtzeitiger Vorlage, Protest u.s.w. bestehen für uns nicht. Für die
Bearbeitung berechnen wir eine Pauschale in Höhe von 20,00 € je Scheckzahlung.
6. Fälligkeit Verzug / Insolvenz
Unsere
sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Kunde
mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber uns in Verzug gerät.
Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein
Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen
Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die
begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigten.
7. Verzugsfolgen
Im Falle des
Zahlungsverzuges können wir – unbeschadet weiterer Ansprüche – die banküblichen
Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnen.
8. Verzugsfolgen
Bei
Zahlungsverzug des Kunden sind wir – nach unserer Wahl – berechtigt, weitere
Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen
abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen
oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde zu Recht die
Lieferung beanstandet hat. Außerdem können wir entgegengenommene Wechsel vor
Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern.
9. Tilgungsbestimmung / Zurückbehaltungsrecht / Aufrechnung / Abtretung
Bei
Forderungen auf Grund von mehreren Lieferungen bzw. Leistungen findet
hinsichtlich der Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere
Schuld, soweit nichts anderes vereinbart wurde, § 366 BGB Anwendung. Der
Besteller ist nicht berechtigt, mit seinen Zahlungen inne zu halten oder
Zahlungen zu verweigern. Mit etwaigen Gegenforderungen kann er nur aufrechnen,
wenn sie unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde
bedarf unserer schriftlichen Zustimmung, soweit Ansprüche des Kunden gegenüber
uns auf Dritte übertragen werden sollen.
§ 5 Lieferung
1. Allgemeine Lieferfristen
Angaben von
Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche
bezeichnet und schriftlich vereinbart worden. Sind feste Liefertermine nicht
vereinbart, hat der Kunde bei voll ausgelasteten Frachten (mindestens 24 Tonnen
pro Lieferanschrift) 2 Tage vor dem gewünschten Liefertag bis 11:30 Uhr die
Einzellieferungen schriftlich oder per Telefax anzumelden. Bei einer
Mindermengenfracht (Lieferungen unter 24 Tonnen pro Lieferanschrift) sind die
Einzellieferungen mindestens 5 Arbeitstage vorher, schriftlich oder per Telefax,
anzumelden. Bei nachträglichen Änderungen, die nur bis 12.00 Uhr des der
Lieferung vorangehenden Tages erfolgen können, trägt der Kunde alle dadurch
entstandenen Kosten, soweit die Änderungen auf seinen Wunsch durchgeführt wurden
oder auf seinem Verschulden beruhen. Bei Abrufen sind stets Auftragsnummer sowie
Lieferort anzugeben.
2. Vorhalten von Lagerkapazitäten
Halten wir
auf Veranlassung des Kunden Lagerkapazitäten vor und kommt es aus Gründen, die
der Kunde zu vertreten hat, nicht oder zu verspäteter Abnahme, so haftet der
Kunde für den daraus entstandenen Schaden.
Soweit
Sonderprodukte in Auftrag gegeben wurden, besteht eine Abnahmeverpflichtung. Die
zusätzlichen Bedingungen für Sonderfertigung und Abnahmeverpflichtung werden in
den Angeboten und Auftragsbestätigungen erwähnt und sind Vertragsbestandteil.
3. Lieferfrist
Vertraglich
vereinbarte Liefertermine sind nicht als Fixtermine zu verstehen, es sei denn
sie sind als Fixtermine im Vertrag vereinbart.
4. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Lieferung ist Wuppertal, es sei denn, es ist etwas anderes
vereinbart. Die Versendung erfolgt durch einen von uns beauftragten Spediteur.
Eine Abänderung dieser Versendungsart bleibt uns vorbehalten.
5. Teillieferung
Wir behalten
uns ebenfalls vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nicht etwas
anderes vereinbart ist. Nicht erhebliche Beanstandungen von Teillieferungen
entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware
vertragsgemäß abzunehmen.
6. Voraussetzungen zur Anlieferung an die Baustelle
Bei
vereinbarungsgemäßer Lieferung an die Baustelle werden geeignete Anfuhrwege und
unverzügliche Entladung durch den Abnehmer vorausgesetzt. Die Auslieferungen
erfolgen ausschließlich per Sattelzüge (MBI – Lieferung aus dem Produktionswerk
Kampen). Die Anlieferung aus dem OCT Produktionswerk Briest kann mit
unterschiedlichen LKW erfolgen. Die Abladung des OCT Materials wird je nach
Vereinbarung, durch den Auftraggeber oder gegen Berechnung durch den Spediteur
erfolgen. Die Entladestelle muss mit bis 40 Tonnen Straßenfahrzeugen (z.B.Aufleger)
mit entsprechendem Wendekreis problemlos bei jeder Witterung erreichbar sein und
wieder verlassen werden können. Sind diese Voraussetzungen nach Ansicht des
Fahrers nicht erfüllt, erfolgt die Anlieferung nur auf Anweisung und Risiko des
Bestellers. Pro Aufleger gilt eine maximale Wartezeit bzw. Entladezeit von 1
Stunde. Im Falle der Überschreitung dieser Zeit wird ein Wartegeld von 65,00 €
pro angef. Stunde in Rechnung gestellt. Ab Entladung geht die Gefahr des
Übergangs auf den Kunden über.
7. Befreiung von der Lieferpflicht und Rücktritt vom Vertrag
Rohstoff-
oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche
Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferern,
Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere von uns oder einem für
uns arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien uns für die Dauer
ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer
Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner – unbeschadet des § 9
dieser AGB – zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns
die Leistung unmöglich, bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des
Leistungshindernisses nicht abzusehen ist.
8. Rücktritt bei Preiserhöhung – oder Senkung
Zum
Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung
unerwartete und außergewöhnliche (20 % und mehr) Erhöhungen von Rohstoff- und
Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken. Im Gegenzug
ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung
unerwartete und außergewöhnliche (20 % und mehr) Senkungen von Rohstoff- und
Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken. Im Übrigen
gilt § 4 Abs. 2.
9. Ruhen der Lieferpflicht bei Verzug
Unsere
Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen
Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden,
die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z.B. Nichtzahlung
überfälliger und angemahnter Rechnungen) und der Käufer trotz Aufforderung nicht
zu ausreichender Sicherheitsleistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder
teilweise – unter Berücksichtigung des § 8 dieser AGB – zum schadensersatzfreien
Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
10. Untergang / Verschlechterung / Preisgefahr
Die Gefahr
des Untergangs und der Verschlechterung der Ware geht in Fällen der Lieferung,
in dem Moment auf den Besteller über, in dem die Ware an den Spediteur übergeben
wird. Verzögert sich die Absendung des Vertragsgegenstandes aus Gründen, die wir
nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der
Transportbereitschaft auf den Besteller über.
11. Warenempfang
Der Empfang
der Ware ist auf den dafür vorgesehenen Feldern des Lieferscheines zu
bestätigen.
Ist bei
Entgegennahme der Ware keine zur Ableistung einer Bestätigungsunterschrift
berechtigte Person anwesend, sind Reklamationen hinsichtlich offenkundiger
Abweichungen der Menge und offenkundige Schäden ausgeschlossen.
12. Rücknahme der Ware
Eine
Rücknahme der Ware ist ausgeschlossen, soweit diese bereits ausgeliefert wurde
und keine Mängel vorliegen.
13. Rücknahme von Transportverpackungen
Von uns in
Verkehr gebrachte Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen
in unseren Betriebsstätten zurückgenommen, sofern sie restentleert und nicht
verschmutzt sind und vom Kunden bzw. auf dessen Kosten sortiert angeliefert
werden.
§ 6 Sachmängelgewährleistung
1. Nachlieferung/Nachbesserung
Alle
diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich
nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der
Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im
Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Schlagen Ersatzlieferungen bzw.
Nacherfüllungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so
kann nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden.
2. Verjährung
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz
gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1
(Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) längere Fristen
vorschreibt.
Zunächst ist
uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung (Nachlieferung/Nachbesserung) innerhalb
angemessener Frist zu gewähren.
3. Anzeige von Mängeln
Der Kunde
hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.
4. Zahlung bei Mängelrügen
Bei
Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden,
die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln bestehen.
Der Kunde kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine berechtigte Mängelrüge
geltend gemacht wird. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt,
die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
5. Fehlschlagen von Nachlieferung und Nachbesserung
Schlägt die
Nachlieferung/Nachbesserung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche gemäß § 9 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
mindern.
6. Unwesentliche Abweichungen/nicht zu vertretende Mängel
Die
Verwendung natürlicher Zuschlagstoffe kann zu Schwankungen der Beschaffenheit
unserer Produkte führen, wie z.B. Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren,
Lunker, Pyrite
oder
Oberflächenrisse. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen stellen – von
Falschlieferungen abgesehen – keine Abweichungen von der vereinbarten oder
üblichen Beschaffenheit dar, soweit sie die EU-Normen/DIN-Normen erfüllen.
Muster gelten daher als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen
davon berechtigen nicht zu Beanstandungen.
Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die gelieferten Sachen sich für die nach
dem Vertrag vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung eignen und eine
Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die
der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Mängelansprüche bestehen weiterhin
nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in
Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßige Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes
oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag
nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
Eine
nachlässige Behandlung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn angelieferte
Betonfassadensteine nicht ausreichend gegen Verschmutzung und Nässe abgedeckt
und die in dem, jeder Lieferung beiliegenden Baustelleninformationsblatt
angegebenen Maßnahmen, nicht durchgeführt werden.
Werden vom
Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls
keine Mängelansprüche.
7. Untersuchungspflicht/Mängelanzeige
Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel,
garantierte Beschaffenheiten, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen zu
untersuchen. Offensichtliche Mängel der Lieferungen hat er uns unverzüglich,
spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel
spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung, schriftlich zu melden.
Anderenfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
Rüge und
Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen.
8. Prüfung von Beanstandungen
Der Kunde
hat uns Gelegenheit zur unverzüglichen Prüfung der Beanstandung zu geben,
insbesondere beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch uns zur
Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so sind wir von der Mängelhaftung
befreit. Nur in dringenden Fällen, der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur
Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind,
oder wenn wir
mit der
Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel
selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder von uns Ersatz der
notwendigen Kosten zu verlangen. Die Übernahme von Kosten fremd beauftragter
Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.
9. Kosten Nacherfüllung
Ansprüche
des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen,
soweit die
Aufwendungen
sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen
Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die
Verbringung entspräche seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
10. Rückgriffsansprüche
Gesetzliche
Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde
mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden
gegen uns gilt ferner § 6 Nr. 12 entsprechend.
11. Weitergehende Ansprüche
Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadensersatz statt der
Leistung auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens –
einschließlich Begleit- oder Folgeschaden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund
- sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn
wir einen
Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Ware übernommen haben,
der Schaden
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern
oder Erfüllungsgehilfen oder einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten durch diese Person beruht oder
eine
schuldhafte Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertretern oder
Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat.
Im Fall einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht der Höhe nach auf den
vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt.
12. Direktanspruch des Kunden
Die
Bestimmungen gemäß § 6 Nr. 11 gelten entsprechend für die direkten Ansprüche des
Kunden gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1.
Soweit die
Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen,
es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch
beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes
desjenigen Teiles der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich
verwendet werden kann, es sei denn, der Kunde weist einen höheren ihm
entstandenen Schaden nach. Dieser Betrag ist auf einen etwa nach § 6 oder § 9
zwingend bestehenden Schadensersatzanspruch anzurechnen. Weitergehende
Schadensersatzansprüche des Kunden sind vorbehaltlich § 6 und § 9
ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2.
Sofern
unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von § 5 Nr. 7 die wirtschaftliche Bedeutung
oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren
Betriebsablauf erheblich einwirken, wird der Vertrag in beiderseitigem
Einvernehmen unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit
dieses wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag
zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben
wir dieses nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Kunden unverzüglich
mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung
der Lieferzeit vereinbart war.
§ 8 Sicherungsrechte
1. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten
uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis unsere sämtlichen
Forderungen – ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit –
aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden beglichen sind, bis ein etwaiger
Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist, bei Entgegennahme von Wechseln oder Schecks
bis zu deren Einlösung.
Der Kunde
darf die von uns gelieferten Materialien im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb
verarbeiten und/oder weiterveräußern. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung
entfällt dann, wenn der Kunde mit seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot
vereinbart hat.
Der Kunde
ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei
Verletzung sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.
2. Verarbeitung/Verbindung/Vermischung
Solange der
Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der
Vorbehaltsware für uns. Uns steht das Eigentum oder Miteigentum, §§ 947, 950
BGB,
an der
hierdurch entstehenden neuen Sache zu.
Bei
Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum
Wert der
anderen Sache im Zeitpunkt der Verbindung bzw. der Vermischung, § 948 BGB, zu.
Die
durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt
als Vorbehaltsware im Sinne dieser
Bedingungen.
Der
Kunde tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen
seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar
bei Verarbeitung, Verbindung oder
Vermischung
in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Ware.
3. Verzug
Auf unseren
Wunsch hat der Kunde, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinen Schuldnern
bekannt zu geben und uns die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen
auszuhändigen.
Übersteigt
der Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder uns gegebenen Sicherungen die Höhe
unserer Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des
Käufers insoweit zur Freigabe bzw.
Rückübertragung verpflichtet.
4. Forderungsübergang
Wird die
gelieferte Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück
eines Dritten derart eingebaut, dass sie wesentliche Bestandteile des
Grundstückes werden, so gehen die anstelle dieser Sachen tretenden Forderungen
des Kunden gegen seine Abnehmer in Höhe des Einkaufswertes unserer verbauten
Ware zur Sicherung unserer Forderung auf uns über, ohne das es noch einer
besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Übergang dieser Forderung ist für den
Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart.
5. Pfändung- und Sicherungsübereignung
Der Kunde
darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch
sicherheitshalber übereignen und hat uns Pfändungen, die auf das Betreiben
Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen.
6. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und Verwertung
In einer
Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, einer Zurücknahme oder einer Pfändung
des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der
Rücknahme sind wir berechtigt, die Gegenstände nach vorheriger Androhung und
angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglichst zu verwerten. Der
Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf unsere
Ansprüche angerechnet..
§ 9 Sonstige Schadensersatzansprüche
1.
Schadens-
und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden:
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung,
sind ausgeschlossen.
2.
Dies gilt
nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in
Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
3.
Soweit dem
Kunden nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit
Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß § 6 Nr. 2.
§ 10 Schlussbestimmungen
1.
Gerichtsstand – auch für Wechsel, Scheck und Urkundenprozesse – ist Wuppertal.
2.
Auf das
Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf (CISG).
3.
Sollten
einzelne Bestimmungen dieser ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder
werden, soll die Geltung der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.
4.
Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform und
müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Dies gilt auch für
Änderungen dieser Schriftformklausel.
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